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Satzung des Mundenheimer Karnevalvereins 1952 e. V.
„Munnemer Göckel“

Beschlossen und genehmigt am 04.05.2001. Nachfolgend die Pflichtarbeitsstundenverordnung als Anlage 1 (Beschluss vom 29.03.2007).

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein führt den Namen Mundenheimer Karnevalverein „Munnemer Göckel“ e. V. gegründet am 21. Mai 1952. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein unter der Nr. 1299 eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Ludwigshafen Mundenheim. Dass Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.

(3) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich den Zweck:
- a) Pflege und Förderung des heimatlichen Karnevalbrauchtums.
- b) Förderung und Durchführung von Karnevalsveranstaltungen und Karnevalsumzügen.
- c) Förderung und Unterstützung dar karnevalistischen Heimat - und Brauchtumspflege im Heimatgebiet.
- d) Ständige Kontaktpflege zu in - und ausländischen karnevalistischen und kulturtreibenden Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.
- e) Förderung, Unterstützung und Unterhaltung von selbständigen Jugendgruppen (Garden) im Rahmen der unter a) bis d) aufgeführten Zweckbestimmung.

(4) Eigenwirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen Der Verein verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 2 Mitglieder

(1) Der Verein besteht aus:
- a) Ordentlichen Mitgliedern
- b) Außerordentlichen Mitgliedern
- c) Ehrenmitgliedern

(2) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.

(4) Personen und Mitglieder, die sich um den Verein oder das karnevalistische Brauchtum besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern, Ehrensenatoren, Senatoren, Botschaftern oder Ehrenministern ernannt werden. Über die Ernennung wird im Vorstand durch Mehrheitsbeschluss entschieden. Mitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Beitragsverpflichtung befreit werden.

(5) Die Mitgliedschaft kann jede unbescholtene Person erwerben. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertreter zur Aufnahme in den Verein.

(6) Jugendliche ordentliche Mitglieder sind in dem Verein mit einem Jugendvorstand (Gardeminister) vertreten. Dieser Jugendvorstand hat Sitz und Stimme im Vorstand.

(7) Anträge auf Aufnahme in den Verein sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über alle Aufnahmen durch Mehrheitsbeschluss entscheidet.

(8) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 3 Rechte der Mitglieder

(1) Den Mitgliedern steht das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins zu. Sie können die zu § 9 festgelegten Rechte ausüben, Anträge und Anfragen stellen sowie Wünsche und Anregungen vortragen.

(2) Den jugendlichen Mitgliedern steht das gleiche Recht im Rahmen der Jugendschutzbestimmung zu. Geschäftsunfähige Mitglieder (§ 104 Nr.1 BGB) sowie beschränkt geschäftsfähige Mitglieder (§ 106 BGB), die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen in § 9 kein Stimmrecht. Minderjährige Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und damit stimmberechtigt sind, üben ihr Stimmrecht höchstpersönlich aus. Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Die Stimmrechtsausübung der Minderjährigen gilt durch die Einwilligung zum Vereinseintritt der gesetzlichen Vertreter als erteilt.

(3) Ehrenmitglieder, Ehrensenatoren. Senatoren, Botschafter und Ehrenminister haben die gleichen Rechte wie die Mitglieder.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele des Vereins zu fördern und zu unterstützen.

(2) Jedes ordentliche Mitglied (§ 2 Abs. 2) ist verpflichtet, das Vereinsheim sowie das Vereinsgelände zu pflegen und zu erhalten.

(3) Eine Pflichtarbeitsstundenverordnung wird vom Vorstand erstellt und in der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(4) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch erklärten Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten durch Einschreiben an den Vorstand erfolgen kann.
b) Durch Ausschluss. Ausschlussgründe sind:
1. Grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse.
2. Bewiesenes, das Ansehen des Brauchtums oder des Vereins schädigendes Verhalten.
3. Nichterfüllung der Beitrags- und Arbeitsstundenpflichten nach vorausgegangener zweimaliger, schriftlicher Mahnung.
4. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen diesen Beschluss besteht das Recht des Einspruchs innerhalb von vier Wochen an die nächste Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.
5. Durch den Tod eines Mitgliedes.

§ 5 Organ des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
- a) Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung)
- b) Der Vorstand
- c) Der Jugendvorstand
- d) Der Ausschuss
- d) Beirat

§ 6 Der Vorstand

In den Vorstand kann jedes in §2 Abs. 1 aufgenommene Mitglied gewählt werden.

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) Dem geschäftsführenden Vorstand, ihm gehören an:
- 1. Vorsitzender (Präsident)
- 2. Vorsitzender (Vizepräsiden)
- Schatzmeister
- Schriftführer

b) Der erweiterte Vorstand setzt sich aus 2 Beisitzern und dem Gardeminister als Jugendvertreter zusammen.

c) Die beiden Beisitzer bekommen eine feste Aufgabe über die Geschäftsordnung zugeteilt. Des Aufgabengebiet muss vor ihrer Wahl feststehen.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung (Generalversammlung) eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Führung des Vereins sowie die Durchführung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens.

(3) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der
1. Vorsitzende. Er leitet die Vereinsgeschäfte im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Geschäftsordnung und überträgt dem geschäftsführenden Vorstand Beschlüsse zu fassen, welche über die Kompetenzen des Vorstandes nicht hinausgehen. Dies bezieht sich in der Hauptsache auf die Verpflichtung von Mitwirkenden bezüglich der Gestaltung und Ausrichtung von Veranstaltungen sowie der dabei anfallenden finanziellen Angelegenheiten. Dies gilt im Innenverhältnis ohne Beschränkung.

(4) Die Mitglieder des Jugendvorstandes (Garde) werden von den jugendlichen Mitgliedern gewählt.

a) Ihm gehören an:
- Gardeminister
- Gardekommandeur
- Stellvertreter des Gardekommandeurs
- Kassenverwalter
- Schriftführer

b) Der Jugendvorstand ist dem Vorstand angeschlossen und vertritt die Interessen der jugendlichen Mitglieder. Der Jugendvorstand führt ebenfalls die laufenden Geschäfte im Rahmen dieser Satzung und legt den Kassen und Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr der Mitgliederversammlung der Jugendgruppe und dem Vorstand vor. Der Vorstand der Jugendgruppe kann sich im Rahmen des § 1 Abs. 3 eine Geschäftsordnung geben, in der die Aufgabenbereiche der einzelnen Mitglieder abgegrenzt sind.

c) Der Jugendvorstand ist im Verein mit dem Gardeminister vertreten. Dieser Gardeminister oder in Vertretung ein Mitglied des Jugendvorstandes haben Sitz und Stimme im Vorstand. Der Gardeminister wird in der Mitgliederversammlung der Jugendgruppe gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses, des Jugendvorstandes und des Senatsrates ist ehrenamtlich.

§ 7 Der Ausschuss

Zur Vorbereitung von Veranstaltungen und ihrer Durchführung werden aus den Kreisen der Mitglieder Ausschüsse gewählt. Diese Ausschüsse haben die Aufgabe den Vorstand zu unterstützen. Die Mitglieder des Vorstandes sind zugleich Mitglieder der Ausschüsse.

§ 8 Der Senatsrat

(1) Der Senatsrat setzt sich aus Ehrenmitgliedern, Ehrensenatoren. Senatoren, Botschaftern und Ehrenministern zusammen.

(2) Er wählt aus seinen Reihen einen Ausschuss bestehend aus: Vorsitzenden (Senatspräsident) und mindestens 4 Mitgliedern. Die Ausschussmitglieder bilden die Verbindung zwischen dem Verein und Senatsrat sowie dem Vorstand und sollen mit Rat und Tat unterstützen.

(3) Seine Tätigkeit besteht hauptsächlich in der Klärung alle Angelegenheiten, die das Ansehen und die Ehre den Vereins betreffen.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Mitgliederversammlung (Generalversammlung) Ist oberstes Organ des Vereins und ist mindestens einmal im Geschäftsjahr bis spätestens Mai einzuberufen. Gegen die Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ist Einspruch nicht möglich.

(2) Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ist vom Vorstand 3 Wochen vor der Versammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch einfache Einladung einzuberufen. Die Einladung muss schriftlich erfolgen.

(3) Die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) hat folgende Aufgaben:
- a) Die Entgegennahme des Jahresberichtes.
- b) Die Entgegennahme des Kassenberichtes.
- c) Prüfungsbericht der Kassenprüfer.
- d) Entlastung des Vorstandes.
- e) Beschlussfassung über Satzungsänderung.
- f) Die Wahl des Vorstandes.
- g) Bestellung von mindestens 2 Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
- h) Die Festsetzung des Jahresbeitrages
- i) Genehmigung der Pflichtarbeitsstundenverordnung.
- i) Anträge.
- k) Zur Regelung des inneren Geschäftsverkehrs des Vereins und zur Handhabung der Satzung kann die Vorstandschaft eine Geschäftsordnung erlassen.

(4) Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem 1.Vorsitzenden einzureichen.

(5) Anträge, die später als 8 Tage vor der Versammlung eingehen oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zuzulassen, wenn zwei Drittel dar anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem Antrag zustimmen.

(6) Beschlüsse zur Auflösung des Vereins bedürfen grundsätzlich der 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anwesend müssen 50 % der stimmberechtigten Mitglieder sein.

(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Alle Beschlüsse bedürfen der Niederschrift im Versammlungsprotokoll, das von allen Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

(8) Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen mindestens 5 Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellen. Auch der Versammlungsleiter kann bestimmen, dass die Abstimmung geheim erfolgen soll.

(9) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungsfrist auf 8 Tage verkürzt werden.

(10) Die Mitgliederversammlungen sind stimmberechtigt, wenn wenigsten 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(11) Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen grundsätzlich der 3/4 Mehrheit der anwesend stimmberechtigten Mitglieder.

§ 10 Kasse

(1) Regelung der Kassenverhältnisse erfolgt in der Weise, dass alle einlaufenden Forderungen vor der Auszahlung dem 1.Vorsitzenden vorgelegt werden,. Nach Richtigbefund erhält der Schatzmeister Anweisung zur Begleichung.

(2) Der Vorstand bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung:
- a) Zu Rechtsgeschäften alter Art, sofern deren Umfang 20.452,- €uro übersteigt.
- b) Zum Erwerb, Verkauf und Belastungen von Grundstücken (auch Miteigentumsanteile und Erbbaurechte).

(3) Jedes Mitglied, das als Beauftragter des Vereins eine Tagung besucht, kann Spesen oder Reisekosten vergütet bekommen.

(4) Etwaige Gewinne dürfen nur für die unter $ 1 Abs. 3 genannten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins, außer etwaigen Sacheinlagen, nichts aus dem Vermögen des Vereins erhalten. Der Verein darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 11 Ministerium

Minister des Vereins können werden:
- 1. Vorstandsmitglieder
- 2. Ausschussmitglieder
- 3. Mitglieder nach § 2 Abs. 1

§ 12 Ausrüstungsteile, Kostüme, Uniformen und Mützen

Die Mitglieder, die vereinseigene Ausrüstungsteile, Kostüme, Uniformen und Mützen für die Tätigkeit im Verein erhalten, sind hierfür voll verantwortlich und haftbar. Die Pflege der Ausrüstungsteile‚ Kostüme, Uniformen und Mützen obliegt den einzelnen Mitgliedern. Überzählige Ausrüstungsteile, Kostüme, Uniformen und Mützen sind in einwandfreiem Zustand dem Verein zurückzugeben. Beim Ausscheiden aus dem Verein sind alle Ausrüstungsteile, Kostüme, Uniformen und Mützen unverzüglich in einwandfreiem Zustand dem Verein abzugeben. Ausrüstungsteile, Kostüme, Uniformen und Mützen dürfen nicht für andere Zwecke als für den Verein verwandt werden. Der Zeugmeister bzw. Gardeminister haben über das Inventar eine Liste zu führen und dem Vorstand hierüber Rechenschaft abzugeben.

§ 13 Kassenprüfung

Die Kontrolle der Rechnungsprüfung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten Kassenprüfern (mindestens zwei). Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer haben jederzeit das Recht, eine ordnungsgemäße Aufzeichnung der Kassenbewegung nach Art und Höhe zu erhalten. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung zustimmen und mindestens 30% einen entsprechenden Antrag schriftlich beim Vorstand einen Monat vor der Mitgliederversammlung eingereicht haben. Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn auf der Mitgliederversammlung 50% der Mitglieder anwesend sind, in allen anderen Fällen durch eine
zweite Versammlung innerhalb einer Frist von 4 Wochen mit gleicher Tagesordnung durchzuführen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

(2) Das nach der Auflösung noch vorhandene Vermögen ist wohltätigen Zwecken zuzuführen, mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendarbeit verwendet werden muss. Die Vermögenswerte können auch einer anderen gemeinnützigen Körperschaft übertragen werden. Beschlüsse hierüber dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes Ludwigshafen am Rhein ausgeführt werden.

(3) Für die Materie, die nicht eingehend in der Satzung geregelt ist, sind ergänzend die Bestimmungen des BGB heranzuziehen.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht verändern oder solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen. 

§ 15 Gerichtsstand

Für Streitigkeilen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Bereich der Verein seinen Sitz hat.

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 04.05.2001 beschlossen und genehmigt.

Die beschlossene und genehmigte Satzung vom 21.06.1993 ist hiermit ungültig.

Die Vorstandschaft

Ludwigshafen am Rhein, den 04.05.2001

Anlage 1 – Pflichtarbeitsstundenverordnung

Gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung des MKV

1. Jedes ordentliche Mitglied, nach § 2 Abs. 2 der Satzung, jedoch erst ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, ist zu Pflichtarbeitsstunden zur Pflege und Erhaltung des Vereinsheim nach § 4 Abs. 2 der Satzung verpflichtet. Erbringung durch Dritte ist nicht möglich.

2. Die Anzahl der jährlichen anfallenden Pflichtarbeitsstunden werden auf 10 Stunden festgelegt.

3. Jede nicht geleistete Arbeitsstunde wird mit 5 € berechnet und mit der nächsten Jahresbeitragsanforderung per Lastschrift auf das Vereinskonto eingezogen.

4. Geleistete Arbeitsstunden bei Festlichkeiten sind keine Pflichtarbeitsstunden sondern geschehen auf freiwilliger Basis.

5. Bei Missachtung der Pflichtarbeitstunden greift § 4 Abs. 5b Nr. 3

Diese Verordnung wurde in der Mitgliederversammlung am 29.03.2007 beschlossen und genehmigt.
Die Verordnung ist sofort gültig.